Angelverein Bargteheide e.V.

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Satzung des AV Bargteheide e.V.

1.Vorsitzender
Timo Bienert
Martin-Luther-Straße 6
22941 Bargteheide
Tel.: 04532-500726
Mobil: 01520-1542375
E-Mail: info@av-bargteheide.de
www.av-bargteheide.de
Satzung des Angelvereins Bargteheide e.V.


§ 1 Allgemeines
1. Der AV Bargteheide ist unter der Nummer VR 4621 HL in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck
eingetragen. Sitz und Erfüllungsort ist Bargteheide. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein ist ordentliches Mitglied im Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e.V. (LSFV),
gegebenenfalls in dessen Rechtsnachfolger.
3. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder, Mitarbeiter und
Dritter durch den Verein erfolgt nur im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie des
Bundesdatenschutzgesetzes und soweit es zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder eine
ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Zum weiteren Umgang mit personenbezogenen
Daten erlässt der Verein durch den Vorstand eine Datenschutzordnung.
4. Zur besseren Verständlichkeit enthält diese Satzung nur grammatikalisch männliche Formen. Sie gilt
gleichberechtigt für andere Geschlechter.


§ 2 Zweck
1. Der Verein ist ein auf Verbundenheit zur Natur und zur nachhaltigen Sicherung der Angelfischerei
aufgebauter Zusammenschluss von Anglern im Raum Bargteheide. Vereinszweck ist die Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des
Landesnaturschutzgesetzes.
2. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch
a. die Vertretung fischereilicher Interessen der Mitglieder durch Beteiligung an relevanten Themen und
Verfahren, konstruktive Zusammenarbeit mit Behörden, politischen Parteien, Vereinen und sonstigen
Organisationen sowie Beratung und Unterstützung,
b. das Schaffen, Verbessern und Erhalten einer artenreichen, heimischen und gesunden Tier- und
Pflanzenwelt an den Gewässern, möglichst verbunden mit Besitz- oder Eigentumserwerb;
c. die Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen zur Entwicklung der Mitglieder zu
kameradschaftlichen, einsatzfreudigen, verantwortungsbewussten und dem Naturschutzgedanken
verpflichteten waidgerechten Anglern. Hierbei wird besonderer Wert auf die Unterstützung Jugendlicher
und ihre Integration in die Vereinsarbeit gelegt.
d. die Aus- und Fortbildung der Mitglieder in fischerei- und gewässerrelevanten Bereichen;
e. die Unterstützung des Landessportfischerverbandes Schleswig-Holstein e.V. bei der Durchführung seiner
satzungsmäßigen Aufgaben;
f. die Information der Öffentlichkeit über Aufgaben, Inhalte und Ziele der Angelfischerei als naturverträgliche,
nachhaltige Nutzung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, wahrt parteipolitische, religiöse
und weltanschauliche Neutralität und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Mittel des Vereines dürfen nur satzungsgemäß
verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft, Haftung
1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden. Ein abgelehnter Aufnahmeantrag darf vor Ablauf von zwei Jahren nicht erneuert werden.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich der Angelfischerei im Rahmen dieser
Satzung verbunden fühlen. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und
Vereinseinrichtungen zu nutzen sowie waidgerecht zu fischen. Sie erhalten einen Mitgliedsausweis und
jährlich über den LSFV Beitragsmarken.
3. Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell. Sie haben Sitz- und Rederecht in der
Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht, und können an nicht-fischereilichen
Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
4. Bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um den Verein oder die Fischerei besonders
verdient gemacht haben, bleiben bestehende Mitgliedsrechte bestehen, die Vereinsbeitragspflicht entfällt.
5. Mitglieder haben die Pflicht, fischereirelevante Rechtsvorschriften, die Satzung, Ordnungen und
Beschlüsse einzuhalten, das Ansehen des Vereines zu wahren, ihn bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, sich kameradschaftlich und
rücksichtsvoll zu verhalten sowie festgesetzte Zahlungen zu leisten. Der Beitrag ist jeweils zum 31. Januar
im Voraus fällig, sofern die Mitgliederversammlung keinen abweichenden Zeitpunkt beschließt.
Nachweislich unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern kann der Vorstand auf Antrag Zahlungspflichten
stunden, teilweise oder ganz erlassen. Mitglieder haben bei Bedarf, den der Vorstand feststellen kann,
mit Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vereinsgebundene
Arbeiten zu erbringen, sofern keine nachzuweisende Behinderung besteht. Mitglieder teilen dem Verein
Änderungen ihrer relevanten Daten unaufgefordert unverzüglich mit. Für Gewässer im Interessenbereich
des Vereines darf ohne dessen Einwilligung kein Mitglied konkurrierend Pacht-, Kauf- oder sonst
beeinträchtigende Angebote abgeben oder annehmen; über solche Angebote ist der Verein, Kreis- oder
Landesverband unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Streichung, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes sowie
Auflösung des Vereines. Eine ordentliche Kündigung ist schriftlich bis zum 30. September eines Jahres
mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund durch
Vorstandsbeschluss erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied
a. der Satzung, Ordnungen oder Beschlüssen zuwiderhandelt,
b. eine direkte oder indirekte Schädigung des Vereines begangen hat oder zu begehen versucht, zur
Schädigung anstiftet oder Beihilfe leistet,
c. durch sein Verhalten dem Ansehen der Angelfischerei oder ihrer Vereinigungen Schaden zufügt,
zuzufügen versucht, dazu anstiftet oder Beihilfe leistet,
d. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt.
Eine Streichung der Mitgliedschaft kann ohne Anhörung durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung
erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung über mehr als sechs Monate mit Zahlungspflichten in Verzug
ist oder es ohne Mitteilung an den Verein seinen Wohnsitz gewechselt hat.
7. Bei geringerem Fehlverhalten kann der Vorstand eine Ermahnung, eine Geldzahlung oder ein zeitweiliges
Ruhen der Mitgliederrechte aussprechen.
8. Die Entscheidung nach Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 ist unverzüglich schriftlich begründet mitzuteilen. Auf
einen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung zu stellenden Antrag wird diese von der
Mitgliederversammlung / dem Ehrenrat vereinsintern endgültig überprüft. Zur Regelung der
Zusammensetzung des Ehrenrates und zu Grundsätzen des Verfahrensablaufes kann die
Mitgliederversammlung eine Ehrenordnung erlassen. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte.
9. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des
Satzungszweckes, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen
oder Einrichtungen des Vereines erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des
Vereines abgedeckt sind. Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften gegenüber
Mitgliedern und gegenüber dem Verein für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.


§ 4 Organe, Beschlüsse, Niederschriften und Form
1. Organe des Vereines sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Ehrenrat.
2. Jede form- und fristgerecht einberufene Versammlung oder Sitzung ist beschlussfähig, unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
sofern nicht eine Rechtsvorschrift oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Maßgeblich ist immer
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen auf Verlangen von mindestens fünf
Mitgliedern geheim. Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Antragsberechtigt sind die
Stimmberechtigten.
3. Nicht auf der Tagesordnung enthaltene Angelegenheiten können behandelt werden, wenn sie durch einen
Tagesordnungspunkt gedeckt sind oder wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine
Dringlichkeit anerkennt.
4. Über den wesentlichen Inhalt und Verlauf von Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu
fertigen, nach Unterzeichnung durch den Leiter sowie den Protokollführer innerhalb von vier Wochen den
Mitgliedern des Organes bekanntzugeben und aktenmäßig zu verwahren. Erfolgt innerhalb von vier
Wochen nach Bekanntgabe kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt. Folgt der Vorstand dem
Einspruch nicht legt er ihn bei nächster Gelegenheit dem Organ zur Entscheidung vor.
5. Für Anträge, Beschlüsse, Ladungen, Niederschriften, sonstige Erklärungen und Mitteilungen reicht die
Textform, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.


§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
a. 1. Vorsitzenden,
b. 2. Vorsitzenden,
c. Kassenwart,
d. Schriftwart,
e. Sportwart,
f. Gewässerwarte,
g. Pressewart,
h. Jugendwart.
Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende den Verein
gerichtlich und außergerichtlich einzeln. Der 2. Vorsitzende darf seine Vertretungsbefugnis im
Innenverhältnis nur nutzen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
2. Der Vorstand führt unter Beachtung von Rechts- und Satzungsvorschriften, nach Maßgabe von Beschlüssen
und dem Grundsatz sparsamer Haushaltsführung die Vereinsarbeit, mit Ausnahme derjenigen
Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Neben dem Ersatz tatsächlich
entstandener Aufwendungen im rechtlich als steuerfrei anerkannten Umfang sind Tätigkeitsvergütungen
an Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige in angemessener Höhe
zulässig, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
3. Der Kassenwart ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Zum Abschluss eines jeden
Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB überwacht
den gesamten Zahlungsverkehr und die Kassenführung. Er kann jederzeit und unverzüglich die Prüfung
der Kasse verlangen. Nach der Prüfung des Finanzwesens durch mindestens zwei Prüfer legen diese der
Mitgliederversammlung einen Bericht vor. Im Falle ordnungsgemäßer Haushaltsführung stellt ein Prüfer
den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist es dauernd oder längere Zeit
verhindert, so hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung durch Ersatzwahl. Die Wahl ist auf der
nächsten Jahreshauptversammlung bekannt zu geben und von dieser zu bestätigen. Die Amtszeit eines
durch Ersatzwahl gewählten Vorstandsmitgliedes läuft mit der satzungsgemäßen Neuwahl ab.
5. Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Frist von zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.


§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von drei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung möglichst im ersten Quartal schriftlich einberufen. Auf begründetes
Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ist
mit gleicher Frist eine außerordentliche Versammlung innerhalb von drei Wochen nach Zugang des
Antrages einzuberufen.
2. Jedes volljährige ordentliche Mitglied besitzt bei der Versammlung nach Leistung des Mitgliedsbeitrages
Stimmrecht, das nicht übertragbar ist.
3. Der Versammlung obliegt insbesondere
a. die Entgegennahme der Jahresberichte und Jahresabrechnungen,
b. die Entlastung des Vorstandes,
c. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
d. die Festsetzung von Jahresbeitrag, Aufnahmeentgelt, Umlagen und sonstigen Zahlungen; eine Umlage
darf nur einmal im Geschäftsjahr erhoben werden und das Zweifache eines Jahresmitgliedsbeitrages des
jeweiligen Mitgliedes nicht übersteigen.
e. die Wahl des Vorstandes und des Ehrenrates; Amtszeiten betragen vier Jahre und dauern bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Amtsinhabers. Es haben nur Vereinsmitglieder passives
Wahlrecht.
f. die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes im Falle schwerer Verfehlungen nach Abmahnung durch den
Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln,
g. die Wahl der Kassenprüfer; Amtszeiten betragen vier Jahre, sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig,
h. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i. die Beschlussfassung über Anträge, die mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim
Vorstand eingegangen sein müssen,
j. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes mit einer Mehrheit
von mindestens zwei Dritteln; der Vorstand ist ermächtigt, aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen
erforderliche redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
k. die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln. Danach
bestellt der Vorstand unverzüglich einen Liquidator. Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten zum
Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszweckes verbleibende
Vermögen fällt an den Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e.V. oder dessen
Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für denselben steuerbegünstigten Zweck zu
verwenden hat.
4. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt das nach § 5 Abs. 1 nächstfolgende Vorstandsmitglied
die Versammlungsleitung.


§ 7 Ehrenrat
Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Ehrenrates, zwei Beisitzern und zwei
Ersatzbeisitzern. Sie dürfen keine anderen Ämter im Verein bekleiden.


§ 8 Jugendgruppe
1. Wenn der Verein mehr als sechs jugendliche Mitglieder hat soll eine Jugendgruppe gebildet werden. Als
Jugendliche gelten Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet
wurde.
2. Die Jugendgruppe führt im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung des
Landessportfischerverbandes Schleswig-Holstein e. V. ein Leben eigener Ordnung. Sinn und Zweck der
Jugendarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Anglern zu erziehen, staatsbürgerlich zu bilden und
im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen. Der Jugendwart informiert den Vorstand regelmäßig über die
Tätigkeiten der Jugendgruppe.
Diese Satzung wurde am 08.07.2022 beschlossen.

Kontakt

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